Für die digitale Welt gibt es kaum mehr Grenzen, wohl aber Gesetze. Die Polizei ist auch im Netz präsent. Handys, PCs, Spielkonsolen oder andere Datenträger können bei Missbrauch eingezogen und vernichtet werden. Hart bestraft werden der Besitz, der Download und die Weiterverbreitung verbotener Darstellungen von Pornografie.

Illegale Pornographie (ART. 197)

Diese zwei Absätze des Artikels 197 benennen zwei Formen von Pornografie, die generell unter Strafe gestellt werden:

  • Pornografische Darstellungen mit Kindern und mit Tieren. Bereits Nacktaufnahmen von Kindern können als pornografisch eingestuft werden, wenn der Gesamteindruck darauf ausgelegt ist, potentielle Betrachter sexuell aufzureizen.

Vorbehalt

Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dar gestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn:

a. die minderjährige Person eingewilligt hat;

b. die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht;

c. der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.

Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. Die Person, der diese Gegenstände oder Vorführungen zugänglich gemacht werden, bleibt für Besitz und Konsum straflos, wenn:

a. sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht;

b. die Beteiligten sich persönlich kennen;

c. die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Alters unterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen.

Unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten 

Wer einen nicht öffentlichen sexuellen Inhalt (Bild, Video, Schrift, Gegenstand) ohne Zustimmung der darin erkennbaren Person einer Drittperson weiterleitet, macht sich strafbar. Im Gegensatz zu den übrigen Sexualdelikten wird es nur betraft, wenn das Opfer innerhalb von 3 Monaten einen Strafantrag stellt. Es handelt sich also um ein Antragsdelikt.

Quelle: skppsc.ch

Wenn du dich selber strafbar gemacht hast oder dir jemand etwas von den oben beschriebenen Handlungen angetan hat, melde dich bei unserer Fachstelle SpiZ. Wir können dir Personen oder Stellen vermitteln, die dir weiterhelfen.