Jugendliche dürfen Sexualität leben. Damit sie keine Schwierigkeiten bekommen, ist es aber wichtig, einige Gesetze, die die Sexualität mit, resp. unter Jugendlichen regeln, zu kennen. Es gibt dazu eine Broschüre, in der die für dich wichtigsten Infos drin sind. Weiter Ausführungen findest du weiter unten:

 

Hier kannst du die Broschüre Klipp und klar als PDF anschauen.

Im Schweizerischen Strafgesetzbuch wird der Umgang mit der Sexualität bei Minderjährigen geregelt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist der Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung.

Denkt daran: Auch wenn mit den heutigen Kommunikationsmitteln die Länder dieser Welt sehr nahe zusammengerückt sind, gelten in den verschiedenen Ländern unterschiedliche Gesetze. Die Gesetze des Landes, in dem du lebst, solltest du kennen. Hier sind einige wichtige Punkte aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch, die besonders Jugendliche betreffen:

Schutzalter (Art. 187)

In der Schweiz liegt das Schutzalter bei 16 Jahren: Wenn der Altersunterschied bei den Beteiligten an sexuellen Aktivitäten grösser ist als drei Jahre und die jüngere Person jünger als 16 ist, macht sich die ältere Person strafbar. Dabei geht die Definition sexueller Aktivität sehr weit. So kann bereits ein Zungenkuss einen sexuellen Übergriff darstellen, wenn der Altersunterschied grösser ist, als das Gesetz es erlaubt.

Beispiele:
Eine 17 jährige Person kann mit einer 15-jährigen Person sex haben, ohne sich strafbar zu machen, sofern beide einverstanden sind. Eine 18-jährige Person macht sich aber strafbar, wenn sie zu einer 14-jährigen Person sexuellen Kontakt hat, auch wenn beide einverstanden sind.

Abhängigkeit / Ausnützung einer Notlage (Art. 188 / Art. 193)

Wer sexuelle Handlungen mit einer abhängigen Person im Alter zwischen 16 und 18 Jahren vornimmt, macht sich strafbar. Neben dem Alter des Opfers spielt also auch das Abhängigkeitsverhältnis eine Rolle. Diese Abhängigkeit kann sich auf ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis beziehen oder sich auch aus sportlichen, kulturellen oder religiösen Aktivitäten ergeben (Trainer, Coach, Leiter etc.).

Beispiele:
Ein Lehrmeister oder eine Lehrmeisterin darf keinen sexuellen Kontakt zu der 17-jährigen auszubildenden Person haben.

Sexueller Übergriff und  Nötigung (Art. 189)

Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung vornimmt oder von dieser vornehmen lässt, oder einen Schockzustand der Person ausnutzt, macht sich strafbar.

Wer durch Drohung, Gewaltanwendung, indem er sein Opfer psychisch unter Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, eine Person zu sexuellen Handlungen zwingt, macht sich strafbar.

Beispiel:
Ein Bekannter fährt dich nach Hause, er hält an, nimmt deine Hand und trotz deines Widerstandes führt er deine Hand in seine geöffnete Hose an seinen Penis und sagt, er lasse dich erst aus dem Auto, wenn du ihn befriedigt hast.

Vergewaltigung (Art. 190)

Wer gegen den Willen einer Person einen Beischlaf oder eine beischlafähnliche Handlung, die mit einem oralen, vaginalen oder analen Eindringen in den Körper verbunden ist, vornimmt oder von dieser vornehmen lässt, oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnutzt, macht sich strafbar.

Wer durch Drohung, Gewaltanwendung, indem er sein Opfer psychisch unter Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, eine Person zu Sex zwingt, macht sich auch strafbar.

Beispiele:
Ein ehemaliger Freund zwingt dich – unter Drohung, er würde dich sonst umbringen – mit ihm zu schlafen.

Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person

(Art. 191)

Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Beispiele:

Wenn dich jemand betrunken macht und dann Sex mit dir hat.

Pornographie (Art. 197)

Es ist nicht erlaubt, einer Person unter 16 Jahren Pornografie anzubieten, zu zeigen oder sonst zugänglich zu machen.

Unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten (Art. 197a)

Wer einen nicht öffentlichen sexuellen Inhalt (Bild, Video, Schrift, Gegenstand) ohne Zustimmung der darin erkennbaren Person einer Drittperson weiterleitet, macht sich strafbar. Im Gegensatz zu den übrigen Sexualdelikten wird es nur bestraft, wenn das Opfer innerhalb von 3 Monaten einen Strafantrag stellt. Es handelt sich also um einen Antragsdelikt.

Rachepornografie (Revenge Pornbezeichnet das Weiterleiten bzw. die Veröffentlichung intimer Fotos und Videos ohne Einwilligung der dort erkennbaren Person. In der Regel geschieht dies, um die Person zu demütigen und zu schädigen. Dies führt oft zu schwerwiegenden emotionalen, sozialen und beruflichen Konsequenzen für die Opfer. Zudem ist es eine Form von digitalem Missbrauch. Revenge Porn ist unter Art. 197a Abs. 1, 2 StGB strafbar.

Übertretungen gegen die sexuelle Integrität. Sexuelle Belästigungen (Art. 198)

Sexuelle Belästigung richtet sich gegen Personen, welche die vorgenommene sexuelle Handlung nicht erwarten. Die Belästigung kann physisch (ungewolltes Berühren sekundärer Geschlechtsmerkmale), verbal (vulgäre resp. unanständige Ausdrücke, Bemerkungen zu Geschlechtsteilen oder zum Sexualleben des Opfers) oder durch Schrift oder Bild erfolgen. Darin eingeschlossen ist auch das Chatten mit sexuellem Inhalt im Internet. Im Gegensatz zu den übrigen Sexualdelikten wird sexuelle Belästigung nur bestraft, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt. Es handelt sich also um ein Antragsdelikt.

Quelle: skppsc.ch

Für die digitale Welt gibt es kaum mehr Grenzen, wohl aber Gesetze. Welche rechtliche Situation im Internet gilt kannst du hier nachlesen.