Jugendliche dürfen Sexualität leben. Damit sie keine Schwierigkeiten bekommen, ist es aber wichtig, einige Gesetze, die die Sexualität mit, resp. unter Jugendlichen regeln, zu kennen. Wir haben dazu eine Broschüre gemacht, in der die für dich wichtigsten Infos drin sind. Weiter Ausführungen findest du weiter unten:

hoppelpoppel

Hoppel Poppel

Hier kannst du die Broschüre “Hoppelpoppel” als PDF anschauen.

Im Schweizerischen Strafgesetzbuch wird unter dem Abschnitt „Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität“ der Umgang mit der Sexualität bei Minderjährigen geregelt. Sinn und Zweck dieser Regelung ist der Schutz vor sexueller Gewalt und Ausbeutung.

Denkt daran: Auch wenn mit den heutigen Kommunikationsmitteln die Länder dieser Welt sehr nahe zusammengerückt sind, gelten in den verschiedenen Ländern unterschiedliche Gesetze. Die Gesetze des Landes, in dem du lebst, solltest du kennen. Hier sind einige wichtige Punkte aus dem Schweizerischen Strafgesetzbuch, die besonders Jugendliche betreffen:

Schutzalter (Art. 187)

Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Die Handlung ist jedoch nicht strafbar, wenn der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.

Beispiele:
Ein 17-jähriger junger Mann kann mit seiner 15-jährigen Freundin schlafen, ohne sich strafbar zu machen. Eine 18-jährige Frau macht sich aber strafbar, wenn sie zu einem 14-jährigen Jungen sexuellen Kontakt hat.

Abhängigkeit / Ausnützung einer Notlage (Art. 188 / Art. 193)

Wer mit einer unmündigen Person von mehr als 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs-, Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, in dem er diese Abhängigkeit ausnützt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

Beispiele:
Ein Lehrmeister darf keinen sexuellen Kontakt zu seiner 17-jährigen Auszubildenden aufnehmen, die Stiefmutter auch nicht zu ihrem 16-jährigen Stiefsohn.

Sexuelle Nötigung (Art. 189)

Wer eine Person zur Duldung einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Beispiel:
Ein Bekannter fährt dich nach Hause, er hält an, nimmt deine Hand und trotz deines Widerstandes führt er deine Hand in seine geöffnete Hose an seinen Penis und sagt, er lasse dich erst aus dem Auto, wenn du ihn befriedigt hast.

Vergewaltigung (Art. 190)

Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bestraft.

Beispiele:
Ein ehemaliger Freund zwingt dich – unter Drohung, er würde dich sonst umbringen – mit ihm zu schlafen.

Schändung (Art. 191)

Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Beispiele:
Sexuelle Beziehung von nicht geistig beeinträchtigten Menschen zu geistig beeinträchtigen Menschen können unter diesen Artikel fallen oder wenn dich jemand betrunken macht und dann Sex mit dir hat.

Exhibitionismus / sexuelle Belästigung (Art. 194/198)

Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Bussen bestraft. Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

Pornographie (Art. 197)

Wer pornographische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornographische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Beispiel:
Der Vater deines 15-jährigen Schulkollegen macht sich strafbar, wenn er Pornoheftli oder Pornovideos auf dem Stubentisch herumliegen lässt, obwohl er weiss, dass sein Sohn immer Freunde nach Hause bringt.

Für die moderne Technik gibt es kaum mehr Grenzen, wohl aber Gesetze. Welche rechtliche Situation im Internet gilt kannst du hier nachlesen.